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Standesamtsverband
Bezirk Oberwart
Mit 01.01.2017 wurde der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Oberwart gegründet.
Sämtliche Gemeinden des Bezirkes sind dem Verband beigetreten. Somit werden Geburten, Ermittlungen der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit und Sterbefälle ausschließlich am Verbandssitz Oberwart beurkundet.
Selbstverständlich können Trauungen und der Nachdruck von Urkunden weiterhin in jeder Gemeinde des Bezirks erfolgen.
Ihre
Ansprechpartner
Hier finden Sie die Ansprechpartner für Ihre Anliegen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir sind gerne für Sie da. Bitte beachten Sie, dass Termine ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung wahrgenommen werden können.
Eheschließungen
Die Details zur feierlichen Zeremonie selbst (Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf) müssen direkt mit der Gemeinde, in welcher die standesamtliche Eheschließung/die Begründung der Eingetragenen Partnerschaft (EP) stattfinden soll bzw. mit dem Standesbeamten, welcher die Trauung vornimmt, besprochen werden.
Am 01. November 2014 startete in Österreich das ZPR (Zentrales Personenstandsregister), ein österreichweit einheitliches Register für Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Eingetragene Partnerschaften, Sterbefälle etc.).
Vor einer (neuerlichen) Eheschließung/Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft (EP) müssen zunächst die Geburt beider Verlobter/Partnerschaftswilliger (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen/EPs mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungstandesamt) sowie die Geburten von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern (vom Geburtsstandesamt der Kinder) im ZPR nacherfasst werden.
Bitte beachten Sie, dass dies unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann!
Gerne verständigen wir für Sie die anderen betroffenen Standesämter. Hierzu sollten Sie uns folgende Urkunden vorlegen:
- Geburtsurkunden
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- ggf. Nachweise über akademische Grade oder Standesbezeichnungen
- ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern
- ggf. Heiratsurkunden/Partnerschaftsurkunden und Scheidungsurteile/ Auflösungsentscheidungen früherer Ehen/EPs
- Sind alle Daten im ZPR erfasst, kann die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit aufgenommen werden.
Idealerweise geben die Verlobten/Partnerschaftswilligen bereits bei der Ermittlung der Ehefähigkeit die beiden Trauzeugen bekannt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein müssen.
Die Trauung kann aber auch ohne oder mit nur einem Trauzeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte/Partnerschaftswillige dies erklären.
Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit, als auch die Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Partnerschaft selbst kann bei jedem Standesamt in ganz Österreich vorgenommen werden und ist nicht mehr abhängig vom Wohnsitz der Verlobten/Partnerschaftswilligen.
Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirkes Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit der Verbandssitz Oberwart zuständig. Die Ermittlung der Ehefähigkeit/ Partnerschaftsfähigkeit ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung (03352/38055) möglich.
Die Trauung selbst kann nach wie vor in jeder Gemeinde vorgenommen werden.
Datum und Ort der Trauung müssen bereits vor der Ermittlung der Ehefähigkeit/ Partnerschaftsfähigkeit direkt mit der Gemeinde, in welcher die standesamtliche Eheschließung/die Begründung der Eingetragenen Partnerschaft (EP) stattfinden soll bzw. mit dem Trauungsbeamten, welcher die Trauung vornimmt, vereinbart werden.
Ausländische Verlobte müssen bei der Ermittlung der Ehefähigkeit folgende Urkunden vorlegen:
- eine internationale Geburtsurkunde
- Heiratsurkunden/Partnerschaftsurkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile/Auflösungsentscheidungen aller Vorehen/vorangegangenen EPs
- ihren Reisepass
- je nach Staatsangehörigkeit außerdem Familienstandsbestätigung oder Ehefähigkeitszeugnis oder eidesstattliche Erklärung, deren Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegt
- eine Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt
ACHTUNG: Je nach Staatsangehörigkeit müssen die Urkunden mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen sein. Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem Dolmetscher übersetzt sein.
Eine Liste mit gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at
ACHTUNG: Je nach Staatsangehörigkeit kann es sein, dass bei der Trauung verpflichtend Trauzeugen anwesend sein müssen.
Österreichische Verlobte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich bereits eine Ehe schließen. Voraussetzung ist, dass der andere Verlobte bereits volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Außerdem muss der rechtskräftige Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten (oder der Gerichtsbeschluss, mit dem diese Einwilligung ersetzt wird) vorliegen.
Bei Eingetragenen Partnerschaften liegt das Mindestalter bei 18 Jahren.
Sie wollen im Ausland heiraten?
Für eine Eheschließung im Ausland erkundigen Sie sich bitte vorab genau beim ausländischen Standesamt, welche Urkunden und Dokumente Sie vorzulegen haben! In der Regel wird von österreichischen Staatsangehörigen, die im Ausland heiraten möchten, entweder eine Familienstandsbestätigung oder ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
(richtig eigentlich „Teilauszug gemäß § 58 PstG 2013“)
Aus dieser Bestätigung geht der aktuelle Familienstand („ledig“, „verheiratet“, „geschieden“, „verwitwet“) des/der österreichischen Verlobten hervor.
Vor Ausstellung einer solchen Bestätigung müssen zunächst die Geburt des/der österreichischen Verlobten (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungsstandesamt) im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden.
Sobald die Daten im Zentralen Personenstandsregister vollständig nacherfasst wurden, kann die Familienstandsbestätigung formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit!
Für die Ausstellung einer Familienstandsbestätigung fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 16,50 (Bundesgebühr € 14,40 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Aus einem Ehefähigkeitszeugnis geht hervor, dass die beiden Verlobten einander heiraten dürfen. Hierfür müssen zunächst die Geburt des/der österreichischen Verlobten (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungstandesamt) im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden.
Ist einer der beiden Verlobten ausländischer Staatsangehöriger, so muss er neben seiner Geburtsurkunde, seinem Reisepass und Heiratsurkunden sowie Scheidungsurteilen eventuell vorhandener Vorehen, auch eine Familienstandsbestätigung und eine Wohnsitzbestätigung vorlegen.
Über den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen, bei der gleichzeitig beide Verlobte persönlich anwesend sein müssen.
Um einen Termin für die Antragstellung zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen.
Je nach Sachlage fallen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 63,05 bzw. € 143,05 an.
Geburten
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das freudige Ereignis der Geburt in unserer Gemeinde.
(ACHTUNG! Bei verschiedengeschlechtlichen Eltern in eingetragener Partnerschaft siehe Ablauf bei unehelichen Kindern)
- Nach der Geburt wird im Krankenhaus die Anzeige der Geburt ausgefüllt und diese elektronisch an das Standesamt Oberwart übermittelt.
- 1 bis 3 Werktage nach der Geburt vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 03352/38055-0.
- Termine werden im Halb-Stunden-Takt vergeben,
Mo – Do: 8:00 - 11:30 Uhr und 13:15 - 15:15 Uhr
Fr: 8:00 -12:00 Uhr
Unsere Mitarbeiterin wird Ihnen außerdem mitteilen, ob Sie weitere Dokumente übermitteln müssen (siehe nächsten Punkt).
- Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:
- Geburtsurkunde beider Elternteile
- Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile (bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder der Personalausweis abzugeben)
- Heiratsurkunde der Eltern
- gegebenenfalls Nachweis über akademischen Grad / Standesbezeichnung
- gegebenenfalls Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils im Ausland liegt
- Zum vereinbarten Termin reicht es, wenn ein Elternteil (Mutter oder Vater) erscheint und die Niederschrift unterzeichnet. Bitte nehmen Sie einen Lichtbildausweis mit!
- ACHTUNG! Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem Dolmetscher übersetzt sein.
Nach der Geburt eines Kindes befüllen die Mitarbeiter des Krankenhauses die Anzeige der Geburt mit den von den Hebammen ermittelten Daten und übermitteln sie elektronisch an das Standesamt Oberwart (ohne diese Geburtsanzeige ist eine Beurkundung nicht möglich!).
Danach beginnt die Bearbeitung durch das Standesamt.
Am 01. November 2014 startete in Österreich das ZPR (Zentrales Personenstandsregister), ein österreichweit einheitliches Register für Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle etc.). Seit dem sind österreichweit alle Standesämter bemüht, auch möglichst viele alte Daten in dieses System einzupflegen, sodass die frischgebackenen Eltern in den meisten Fällen bereits nacherfasst sind und keine Dokumente für die Geburtsurkunde des Kindes mehr vorgelegt werden müssen. In Ausnahmefällen sind aber nicht alle Daten im ZPR eingetragen.
Darum halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
die Geburtsurkunden beider Elternteile
die Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile (bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder der Personalausweis abzugeben)
Heiratsurkunde der Eltern
gegebenenfalls den Nachweis über akademischen Grad/Standesbezeichnung
gegebenenfalls Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteiles im Ausland liegt
ACHTUNG: Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem Dolmetscher übersetzt sein.
Eine Liste mit gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at.
Bitte wenden Sie sich 1-3 Werktage nach der Geburt telefonisch an uns
(03352/38055-0). Da geben wir Ihnen bekannt, ob und wenn ja, welche Dokumente Sie übermitteln müssen. Außerdem werden die vom Krankenhaus bekannt gegebenen Daten – Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtszeit des Kindes – überprüft.
Um Ihnen unnötige Wartezeit vor Ort zu ersparen, werden nämlich sämtliche Niederschriften und Formulare (Vornamenserklärung, Meldezettel, Antrag auf Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises) gänzlich vorbereitet. Deshalb ist es so wichtig, bereits bei diesem Telefonat alle Vornamen, die in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden sollen zu wissen.
Bei diesem Telefonat wird auch gleich ein Termin zur Geburtsbeurkundung vereinbart.
Wer muss diesen Termin wahrnehmen?
Bei ehelichen Kindern ist es ausreichend, wenn ein Elternteil (Mutter oder Vater) die Niederschriften unterzeichnet.
Was wird bei diesem Termin gemacht?
Mutter oder Vater unterzeichnen von uns vorbereitete Niederschriften (Vornamenserklärung, Meldezettel, Antrag auf Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises) und bekommen sofort zwei Geburtsurkunden, zwei Meldebestätigungen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausgehändigt. Außerdem geben wir auch ein Informationsblatt über die weiteren Behördenwege mit.
Wann können Termine vereinbart werden?
Termine werden im Halb-Stunden-Takt vergeben,
Montag bis Donnerstag: 08:00-11:30 Uhr und 13:15-15:15 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Was ist zum Termin mitzubringen?
Ein Lichtbildausweis.
Kosten die Urkunden etwas?
Die Erstausstellung der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises und die Wohnsitzanmeldung sind gebührenfrei.
(ACHTUNG! Gilt auch, wenn die verschiedengeschlechtlichen Eltern in einer eingetragener Partnerschaft leben)
- Nach der Geburt wird im Krankenhaus die Anzeige der Geburt ausgefüllt und diese elektronisch an das Standesamt Oberwart übermittelt.
- 1 bis 3 Werktage nach der Geburt vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 03352/38055-0.
- Termine werden im Halb-Stunden-Takt vergeben,
Mo – Do: 8:00 - 11:30 Uhr und 13:15 - 15:15 Uhr
Fr: 8:00 -12:00 Uhr
- Unsere Mitarbeiterin wird Ihnen außerdem mitteilen, ob Sie weitere Dokumente übermitteln müssen (siehe nächsten Punkt).
Bitte halten Sie folgende Unterlagen bereit:- Geburtsurkunde beider Elternteile
- Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile (bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder der Personalausweis abzugeben)
- gegebenenfalls Nachweis über akademischen Grad / Standesbezeichnung
- gegebenenfalls Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils im Ausland liegt
ist die Mutter geschieden oder verwitwet zusätzlich:
- Heiratsurkunde der letzten Ehe
- Nachweis über rechtskräftige Auflösung (Scheidungs-, Aufhebungs- und Nichtigkeitsurteile oder –beschlüsse bzw. Sterbeurkunde)
- Zum vereinbarten Termin MUSS die Mutter erscheinen. Soll der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden, so muss auch er persönlich anwesend bzw. die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt erfolgt sein.
- Bitte nehmen Sie einen Lichtbildausweis mit!
- ACHTUNG! Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem Dolmetscher übersetzt sein.
- ACHTUNG! In Österreich hat bei unverheirateten Eltern grundsätzlich nur die Mutter die Obsorge für das Kind. Daran ändert auch die Anerkennung der Vaterschaft und eine etwaige Namensbestimmung auf den Familiennamen des Vaters nichts.
Es besteht aber die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge am Standesamt zu vereinbaren.
Nach der Geburt eines Kindes befüllen die Mitarbeiter des Krankenhauses die Anzeige der Geburt mit den von den Hebammen ermittelten Daten und übermitteln sie elektronisch an das Standesamt Oberwart (ohne diese Geburtsanzeige ist eine Beurkundung nicht möglich!).
Danach beginnt die Bearbeitung durch das Standesamt.
Am 01. November 2014 startete in Österreich das ZPR (Zentrales Personenstandsregister), ein österreichweit einheitliches Register für Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle etc.).
Seit dem sind österreichweit alle Standesämter bemüht, auch möglichst viele alte Daten in dieses System einzupflegen, sodass die frischgebackenen Eltern in den meisten Fällen bereits nacherfasst sind und keine Dokumente für die Geburtsurkunde des Kindes mehr vorgelegt werden müssen.
In Ausnahmefällen sind aber nicht alle Daten im ZPR eingetragen.
Darum halten Sie bitte folgende Unterlagen bereit:
die Geburtsurkunden beider Elternteile
die Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile (bei ausländischen Staatsangehörigen ist der Reisepass oder der Personalausweis abzugeben)
gegebenenfalls den Nachweis über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung der Eltern oder eines Elternteiles
gegebenenfalls Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteiles im Ausland liegt.
ist die Mutter geschieden oder verwitwet zusätzlich:
die Heiratsurkunde der letzten Ehe
den Nachweis über deren rechtskräftige (!) Auflösung, das sind Scheidungs-, Aufhebungs- und Nichtigkeitsurteile oder -beschlüsse bzw. Sterbeurkunden
ACHTUNG: Auf den Beschlüssen bzw. den Urteilen muss ein Rechtskraftvermerk (formelle und materielle Rechtskraft) gesetzt sein (blauer oder schwarzer Stempel des Gerichtes).
ACHTUNG: Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem Dolmetscher übersetzt sein.
Eine Liste mit gerichtlich beeideten Dolmetschern finden Sie unter www.gerichtsdolmetscher.at
Bitte wenden Sie sich 1-3 Werktage nach der Geburt telefonisch an uns (03352/38055-0). Da geben wir Ihnen bekannt, ob und wenn ja, welche Dokumente Sie übermitteln müssen. Außerdem werden die vom Krankenhaus bekannt gegebenen Daten – Vorname(n), Familienname Geburtsdatum, Geburtszeit des Kindes – überprüft.
Um Ihnen unnötige Wartezeit vor Ort zu ersparen, werden nämlich sämtliche Niederschriften und Formulare (Vornamenserklärung, Vaterschaftsanerkennung, Familiennamensbestimmung, Meldezettel, Antrag auf Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises) gänzlich vorbereitet. Deshalb ist es so wichtig, bereits bei diesem Telefonat alle Vornamen und den Familiennamen des Kindes zu wissen.
Bei diesem Telefonat wird auch gleich ein Termin zur Geburtsbeurkundung vereinbart.
Wer muss diesen Termin wahrnehmen?
Auf jeden Fall die Mutter.
Soll schon bei der Erstausstellung der Geburtsurkunden der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden, so muss auch der Vater zum Termin mitkommen bzw. die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt erfolgt sein.
Hat der Vater das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt, muss sein gesetzlicher Vertreter seine Einwilligung zur Anerkennung der Vaterschaft erteilen und ebenfalls persönlich aufs Standesamt kommen.
Was wird bei diesem Termin gemacht?
Es werden die von uns vorbereitete Niederschriften (Vornamenserklärung, Vaterschaftsanerkennung, Familiennamensbestimmung, Meldezettel, Antrag auf Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises) unterzeichnet und die Eltern bekommen sofort zwei Geburtsurkunden, zwei Meldebestätigungen und, wenn gewünscht, einen Staatsbürgerschaftsnachweis ausgehändigt.
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einmalig gratis, ansonsten ist er mit € 43,60 zu vergebühren. Sofern eine Änderung des Familiennamens im Raum steht, macht es Sinn, mit der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises bis dahin abzuwarten. Außerdem geben wir auch ein Informationsblatt über die weiteren Behördenwege mit.
Wann können Termine vereinbart werden?
Termine werden im Halb-Stunden-Takt vergeben.
Montag bis Donnerstag: 08:00-11:30 Uhr und 13:15-15:15 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 Uhr
Was ist zum Termin mitzubringen?
Lichtbildausweise.
Kosten die Urkunden etwas?
Die Erstausstellung der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises und die Wohnsitzanmeldung sind gebührenfrei.
Haben die Eltern durch die Vaterschaftsanerkennung automatisch die gemeinsame Obsorge?
Nein. In Österreich hat bei unverheirateten Eltern grundsätzlich einmal nur die Mutter die Obsorge für das Kind. Daran ändert auch die Anerkennung der Vaterschaft und eine etwaige Namensbestimmung auf den Familiennamen des Vaters nichts.
Seit 01.02.2013 besteht aber die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge am Standesamt zu vereinbaren. Dazu finden Sie alle Informationen auf unserer Website.
Teilen Sie uns bei der telefonischen Terminvereinbarung mit, ob von uns die Erklärung der gemeinsamen Obsorge vorbereitet werden soll.
Vorname des Kindes
Als Vorname eines Kindes können nur Bezeichnungen beurkundet werden, die auch als Vorname gebräuchlich sind. Außerdem muss der erste Vorname eines Kindes dem Geschlecht des Babys entsprechen.
Die Gebräuchlichkeit einer Bezeichnung als Vorname kann auf verschiedene Arten nachgewiesen werden.
Eine Möglichkeit ist die von der Statistik Austria zur Verfügung gestellte Auflistung aller ersten Vornamen, die in Österreich zwischen 1984 und 2021 an Neugeborene vergeben wurden.
Darüber hinaus gibt es entsprechende Fachliteratur, wie z.B. das vom Standesamt Oberwart genutzte “Internationales Handbuch der Vornamen” vom Verlag für Standesamtswesen Frankfurt am Main – Berlin 2002. Gerne sehen wir für Sie nach, ob der von Ihnen gewünschte Vorname im Nachschlagewerk verzeichnet ist. Bitte kontaktieren sie hierfür unsere Mitarbeiterin OAF Julia Fleck BA (03352/38055 – 116).
Lässt sich die Gebräuchlichkeit einer Bezeichnung als Vorname auf diesen Wegen nicht klären, so können die Eltern zur Beurkundung des Vornamens ihres Kindes eine Bestätigung einer Botschaft oder ein Gutachten einer sprachwissenschaftlichen Einrichtung vorlegen.
Familienname des Kindes von verheirateten Eltern:
Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind automatisch diesen.
Führt ein Elternteil einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 3 ABGB (also zusätzlich zum gemeinsamen Familiennamen den vor der Ehe geführten Familiennamen vorangestellt oder nachgestellt), so führt das Kind zunächst den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber der Doppelname des einen Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, führt das Kind zunächst den Familiennamen der Mutter. Es kann aber der Namen des Vaters oder eine zulässige Kombination aus beiden Familiennamen (Doppelname) zum Familiennamen des Kindes bestimmet werden.
Familienname des Kindes von unverheirateten Eltern:
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, führt das Kind zunächst den Familiennamen der Mutter. Seit 01. April 2013 besteht die Möglichkeit, den Familiennamen des Kindes von unverheirateten Eltern gleich im Zuge der Geburtsbeurkundung am Standesamt zu ändern. Der früher erforderliche Umweg über die Bezirksverwaltungsbehörde entfällt somit.
Nach erfolgter Vaterschaftstanerkenntnis kann die Mutter den Namen des Vaters oder eine zulässige Kombination aus ihrem Namen und dem des Vaters (Doppelname) zum Familiennamen des Kindes bestimmen. Gibt die Mutter keine namensrechtliche Erklärung ab, so behält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Nachträgliche Änderung des Namens
Familienname:
Auch nach erfolgter Geburtsbeurkundung ist eine Änderung des Familiennamens des Kindes durch schriftliche Erklärung am Standesamt möglich. Diese Namensbestimmung ist von einer mit der Obsorge für das Kind betrauten Person bzw. vom Kind selbst (wenn es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat) abzugeben. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Eine Änderung des Familiennamens am Standesamt ist nur möglich, wenn bisher noch keine Namensbestimmung am Standesamt abgegeben wurde (z.B. im Rahmen der Erstausstellung der Geburtsurkunden) oder im Falle einer nachträglichen Eheschließung der Eltern oder, wenn sich seit der letzten Namensbestimmung der Familienname eines Elternteils geändert hat.
In allen anderen Fällen kann der Familienname nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) abgeändert werden. Bezüglich der Antragstellung und der anfallenden Gebühren setzen Sie sich bitte mit den dortigen Mitarbeitern in Verbindung. Nach der Antragstellung wird ein Bescheid über die behördliche Namensänderung erlassen. Sobald dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, erhält das Standesamt automatisch eine Mitteilung von der Bezirksverwaltungsbehörde und trägt die Namensänderung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Danach können Sie sich eine neue Geburtsurkunde mit dem geänderten Familiennamen formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausdrucken lassen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
ACHTUNG: Betrifft die Namensbestimmung ein vor dem 01.11.2014 geborenes Kind, so muss die Geburt zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Geburt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirks Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Namensbestimmung der Verbandssitz Oberwart zuständig. Bitte vereinbaren Sie sich einen Termin mit der Verbandsleiterin Monika Krizanits (03352/38055 - 127).
Vorname:
Jegliche Änderung des/der Vornamen(s) (neuer Vorname, zusätzlicher 2. Vorname, Streichung des 2. Vornamens) kann nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) erfolgen.
Bezüglich der Antragstellung und der anfallenden Gebühren setzen Sie sich bitte mit den dortigen Mitarbeitern in Verbindung.
Nach der Antragstellung wird ein Bescheid über die behördliche Namensänderung erlassen. Sobald dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, erhält das Standesamt automatisch eine Mitteilung von der Bezirksverwaltungsbehörde und trägt die Namensänderung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Danach können Sie sich eine neue Geburtsurkunde mit dem geänderten Vornamen formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausdrucken lassen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Da die Geburtsbeurkundung am Standesamt bereits erfolgt ist, können Sie nun die weiteren behördlichen Schritte unternehmen. Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die noch anstehenden Wege.
Wohnsitzgemeinde
Da die Wohnsitzanmeldung für Ihr Baby bereits direkt durch das Standesamt erfolgt ist und Sie schon zwei Originale der „Bestätigung der Meldung“ in Händen halten, gibt es auf der Wohnsitzgemeinde aus behördlicher Sicht nichts mehr zu erledigen.
Manche Gemeinden haben für ihre neugeborenen Bürger allerdings ein Geschenk vorgesehen. Ob auch ihre Gemeinde dazu zählt und in welcher Form die Überreichung des Präsents erfolgt, erfragen Sie am besten telefonisch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Krankenkasse
e-card:
Bezüglich der eigenen e-card für Ihr Kind verständigt das Standesamt gleich nach der Ausstellung der Geburtsurkunde den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Dieser vergibt eine Sozialversicherungsnummer für das Baby, druckt eine e-card und sendet diese per Post an Sie zu.
Wochengeld/Kinderbetreuungsgeld:
Obwohl Ihnen die e-card für das Neugeborene automatisch zugeschickt wird, müssen Sie trotzdem Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen.
Für die Weiterzahlung/richtige Berechnung des Wochengeldes benötigt Ihr Sozialversicherungsträger die Geburtsurkunde des Kindes sowie eventuell die Aufenthaltsbestätigung des Spitals.
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es verschiedene Modelle, aus denen eine Variante ausgewählt werden muss. Diese Auswahl erfolgt über einen schriftlichen Antrag an Ihre Krankenkasse.
Finanzamt
Familienbeihilfe:
Bezüglich Familienbeihilfe verständigt das Standesamt umgehend nach der Ausstellung der Geburtsurkunde das Finanzamt.
Dieses schreibt den Kindeseltern dann von sich aus einen Brief.
Wenn dem Finanzamt alle relevanten Daten vorliegen, erhalten Sie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe und das Geld wird automatisch auf Ihr Konto überwiesen.
Sollten dem Finanzamt noch wichtige Daten fehlen, erhalten Sie ein Schreiben mit der Aufforderung, die noch benötigten Unterlagen nachzureichen.
In der Regel hat das Finanzamt aber alle nötigen Daten aus der Lohnsteuer und der Arbeitnehmerveranlagung.
Familienbonus+:
Der Familienbonus+ ist eine Lohnsteuersenkung bzw. –rückzahlung für Familien und an die tatsächlich gezahlte Lohnsteuer geknüpft.
Er muss aktiv beantragt werden, wofür es zwei unterschiedliche Möglichkeiten gibt.
Entweder wird er bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung mitbeantragt oder dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E30 abgegeben, damit dieser den Familienbonus+ bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. In diesem Fall zahlen Sie monatlich weniger Lohnsteuer als bisher, was zu einem höheren Netto-Gehalt führt.
Reisedokument
Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist auch der Personalausweis/Reisepass gebührenfrei. Reisedokumente werden von den Bezirkshauptmannschaften ausgestellt. Für die Antragstellung benötigen Sie bereits ein ausweisgerechtes Foto von Ihrem Baby (geöffnete Augen, gerader Blick,…), was durchaus eine Herausforderung darstellen kann.
Nicht nur deswegen ist es wirklich sinnvoll mit der Ausstellung noch zuzuwarten.
Das Reisedokument ist bis zum 2. Geburtstag gebührenfrei, gilt aber ab dem Tag der Ausstellung 2 Jahre. Umso später Sie den Personalausweis/Reisepass also lösen, desto länger ist er gültig. Daher empfiehlt es sich, das Reisedokument erst kurz vor dem geplanten Auslandsaufenthalt bzw. kurz vor dem 2. Geburtstag (sollte bis dahin keine Reise anstehen) zu beantragen.
Neugeborene Babys und ihre Familien aus Oberwart und St. Martin/Wart erhalten ein kleines Willkommensgeschenk in Form von Gutscheinen. Die Stadtgemeinde Oberwart möchte damit die neuen Erdenbürger in der Stadt willkommen heißen und der Familie alles Gute wünschen.
Mit jenen Familien, deren Kinder nicht im Krankenhaus Oberwart zur Welt gekommen sind, können wir aufgrund der Datenschutzgrundverordnung keinen Kontakt aufnehmen. Wir laden Sie daher herzlich ein, sich bei uns zu melden, um Ihr Willkommensgeschenk in Empfang zu nehmen.
Obsorge
In Österreich hat bei unverheirateten Eltern grundsätzlich einmal nur die Mutter die Obsorge für das Kind. Daran ändert auch die Anerkennung der Vaterschaft und eine etwaige Namensbestimmung auf den Familiennamen des Vaters nichts. Dies gilt auch, wenn die verschiedengeschlechtlichen Eltern in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Seit 01.02.2013 besteht die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge am Standesamt zu vereinbaren. Dafür müssen beide Elternteile (Lichtbildausweise nicht vergessen!) gleichzeitig am Standesamt anwesend sein und eine vorgefertigte Erklärung unterzeichnen. Bis 31.03.2017 mussten die Eltern hierfür immer auf das Standesamt am Ort der Geburt des Kindes zurückkehren. Seit 01.04.2017 kann diese Erklärung auf jedem Standesamt in ganz Österreich unterfertigt werden.
Bitte lesen Sie sich das Informationsblatt zur Obsorge sorgfältig durch und vereinbaren Sie einen Termin mit unserer Mitarbeiterinnen.
Bis zum 2. Geburtstag des Kindes ist die Erklärung der gemeinsamen Obsorge gebührenfrei.
Hat das Kind das 2. Lebensjahr bereits vollendet, fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 17,50 (Bundesgebühr € 14,30 + Verwaltungsabgabe € 3,20) an.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf das österreichische Recht. Wenn sich ein Kind gewöhnlich nicht in Österreich aufhält, sind häufig ausländische Regelungen anzuwenden. Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Kind in der Vergangenheit seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hatte oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ist. In all diesen Fällen wird empfohlen, eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch zu nehmen.
Was versteht man unter der Obsorge?
Die "Obsorge" umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten.
Wenn beiden Elternteilen die Obsorge zusteht, sind sie gleich berechtigt und verpflichtet. Soweit das tunlich und möglich ist, sollen sie bei der Ausübung ihrer Verantwortung einvernehmlich vorgehen. In alltäglichen Angelegenheiten reicht es aus, wenn ein Elternteil entscheidet. In bestimmten wichtigen Angelegenheiten müssen beide Teile gemeinsam bestimmen. Auch muss in wichtigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Belangen eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Gesetzliche Betrauung mit der Obsorge
Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu, wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Bei einem unehelich geborenen Kind steht die Obsorge zunächst allein der Mutter zu. Wenn die Eltern nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes heiraten, erlangen sie ab der Eheschließung die gemeinsame Obsorge.
Weitere Möglichkeiten zur Erlangung der Obsorge
Bestimmung beim Standesamt
Wenn der uneheliche Vater nicht mit der Obsorge betraut ist, können die Eltern bei gleichzeitiger Anwesenheit durch persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben. Diese Erklärung kann innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit von jedem Elternteil ohne Begründung widerrufen werden. Diese Bestimmung vor dem Standesbeamten ist aber dann nicht möglich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung zur Obsorge vorliegt.
Vereinbarung bei Gericht
Die Eltern können dem Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge vorlegen.
Antrag zur Erlangung der Obsorge
Besteht kein Einvernehmen zwischen den Eltern, so kann der Elternteil, der die Obsorge nicht hat, bei Gericht einen Antrag auf Erlangung der Obsorge stellen. Dann kommt es für ein halbes Jahr zur so genannten Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung: In diesem Zeitraum werden die elterlichen Aufgaben zwischen den beiden Elternteilen vom Gericht geregelt, um zu prüfen, welche Lösung trotz des fehlenden Einvernehmens der Eltern im Interesse des Kindes liegt. Nach Abschluss dieser Phase entscheidet das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohls, wie die Obsorge künftig gestaltet werden soll.
Erlöschen der Obsorge
Die Obsorge erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Was gilt, wenn sich die Eltern trennen?
Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern, die bisher beide mit der Obsorge betraut waren, aufgelöst, so behalten sie zunächst die Obsorge. Sie müssen aber vor Gericht eine Vereinbarung darüber treffen, wie diese Frage künftig geregelt werden soll; wenn sie weiter die Obsorge gemeinsam haben wollen, müssen sie vereinbaren, von welchem Elternteil das Kind in Zukunft hauptsächlich betreut wird. Dieser Elternteil hat auch das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Die Eltern können aber auch vereinbaren, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut ist. Kommt keine Einigung zustande, kommt es wieder zur Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (s. Punkt 3. c).
Rechte und Pflichten des Obsorgeträgers
Pflege und Erziehung
Die Pflege umfasst nach dem Gesetz besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
Das minderjährige Kind hat den Anordnungen der pflege- und erziehungsberechtigten Person(en) Folge zu leisten. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, vermutet) kann bezüglich Schul- oder Berufswahl bei Nichtberücksichtigung seiner Vorstellungen das Pflegschaftsgericht anrufen. Das Gericht hat dann nach sorgfältiger Abwägung der angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen Verfügungen (z. B. Genehmigung eines Schulbesuchs oder eines Lehrvertrages) zu treffen.
Pflege- und erziehungsberechtigten Personen steht auch das Recht zu, den Aufenthalt des minderjährigen Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so kann es - notfalls unter Mithilfe der Behörden - zurückgeholt werden, dies allerdings nur insoweit, als Pflege und Erziehung dies erfordern.
Allgemein müssen pflege- und erziehungsberechtigte Personen bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht nehmen. Dabei ist der Wille des Kindes umso bedeutsamer, je mehr das Kind in der Lage ist, Sinn und Zweck einer Maßnahme einzusehen und sich danach zu richten.
Die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind dabei in jedem Fall unzulässig.
Bei Verstoß gegen das Züchtigungsverbot oder bei anderen Verfehlungen gegen die aus Pflege und Erziehung erwachsenden Pflichten hat das Pflegschaftsgericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Es kann dabei von jedermann (etwa von Verwandten und Nachbarn) angerufen werden. Im Besonderen ist aber der Jugendwohlfahrtsträger (das Jugendamt) dazu da, die Interessen des Kindes zu schützen.
Vermögensverwaltung
Die Obsorge schließt auch das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des Vermögens des Kindes ein.
Die Vorschriften über die Vermögensverwaltung sind nur dann relevant, wenn ein nennenswertes Vermögen des Kindes vorhanden ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eine Erbschaft gemacht oder größere Geschenke erhalten hat. Die mit der Obsorge betraute Person hat dieses Vermögen sorgfältig zu verwalten und danach zu trachten, es zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert. Besondere Vorschriften gelten für die Veranlagung von Geld.
Geld muss unverzüglich sicher und möglichst ertragreich “mündelsicher” durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren, die Gewährung von Darlehen oder den Informationsblatt Obsorge Erwerb von Liegenschaften - allenfalls auch auf mehrere dieser Arten – angelegt werden. Erträgnisse des Vermögens, z. B. die Zinsen von Spareinlagen, sind zur Deckung des Unterhalts des Kindes heranzuziehen und mindern auf diese Weise bestehende Unterhaltspflichten der Eltern oder Großeltern.
Die mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen unterliegen bei Erfüllung dieser Aufgabe der Kontrolle des Gerichts. Der Umfang dieser Kontrolle hängt davon ab, ob das zu verwaltende Vermögen (einschließlich der Jahreseinkünfte des Pflegebefohlenen) den Betrag von € 10.000,- übersteigt, ob dem Kind auch eine Liegenschaft gehört, sowie davon, wer im Einzelfall mit der Vermögensverwaltung betraut ist (Eltern, Groß-, Pflegeeltern, andere Personen, Jugendwohlfahrtsträger). Die Kontrolltätigkeit des Gerichts ist im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass bei Übernahme, während und bei Beendigung der Vermögensverwaltung grundsätzlich Rechnung zu legen ist und das Gericht überdies Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens zu treffen hat, sofern dies im Interesse des Minderjährigen gelegen ist.
Gesetzliche Vertretung
Soweit im Rahmen der Pflege und Erziehung oder der Vermögensverwaltung für das Kind Maßnahmen zu setzen sind, denen nach außen hin - also im Verhältnis zu anderen Personen oder Einrichtungen - rechtliche Verbindlichkeit zukommen soll (z. B. bei einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, einer Schuleinschreibung, dem Abschluss eines Lehrvertrages, dem Ankauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen, der Einleitung eines Prozesses), muss ein minderjähriges Kind grundsätzlich vertreten werden. Vertretungsbefugt sind die Eltern, die die Obsorge über das Kind haben.
Unter Umständen kann ein Elternteil bei seiner Vertretungsaufgabe die Hilfe des Jugendwohlfahrtsträgers in Anspruch nehmen. Dies gilt jedenfalls für das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und in Unterhaltsangelegenheiten, ausnahmsweise - wenn der Jugendwohlfahrtsträger dazu bereit ist – aber auch in anderen Angelegenheiten.
Die gesetzliche Vertretung umfasst die Pflicht und das Recht, im Namen des Kindes rechtswirksam tätig zu werden. Soweit beide Elternteile im Rahmen der Obsorge als Vertreter des Kindes auftreten, sollen sie dabei, wie auch sonst, einvernehmlich vorgehen. Für die Wirksamkeit einer Vertretungshandlung genügt aber in vielen Fällen das Auftreten eines Elternteils; er kann also beispielsweise allein für das Kind eine Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben oder ein privates Rechtsgeschäft abschließen.
Nur einige wenige wichtige Vertretungshandlungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Teils. Das sind etwa die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, der Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags. Stimmt der andere Teil zum Nachteil des Kindes nicht zu, so kann das Pflegschaftsgericht diese Zustimmung zu ersetzen.
Eine Sonderregelung gilt schließlich noch für Vertretungshandlungen in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum so genannten ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für sie ist - wenn beiden Elternteilen die gesetzliche Informationsblatt Obsorge Vertretung zukommt - die Zustimmung des anderen Teils erforderlich, darüber hinaus muss aber auch die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden.
Üblicherweise nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörend und daher genehmigungsbedürftig sind in diesem Sinn z. B. die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, der Erwerb oder die Veräußerung eines Unternehmens(anteils), die unbedingte Annahme einer Erbschaft oder die Erhebung einer Klage. Mit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts kann gegebenenfalls die entgegen dem Kindeswohl verweigerten Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt werden.
Im zivilgerichtlichen Verfahren kann nur ein Elternteil das Kind vertreten. Solange sich die Eltern nicht einigen, ist derjenige Vertreter, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
Namensbestimmungen
Alle Informationen zum Familiennamen eines neugeborenen Kindes finden Sie hier.
Auch nach erfolgter Geburtsbeurkundung ist eine Änderung des Familiennamens des Kindes durch schriftliche Erklärung am Standesamt möglich. Diese Namensbestimmung ist von einer mit der Obsorge für das Kind betrauten Person bzw. vom Kind selbst (wenn es das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat) abzugeben. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Eine Änderung des Familiennamens am Standesamt ist nur möglich, wenn bisher noch keine Namensbestimmung am Standesamt abgegeben wurde (z.B. im Rahmen der Erstausstellung der Geburtsurkunden) oder im Falle einer nachträglichen Eheschließung der Eltern oder, wenn sich seit der letzten Namensbestimmung der Familienname eines Elternteils geändert hat. In allen anderen Fällen kann der Familienname nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) abgeändert werden.
Bezüglich der Antragstellung und der anfallenden Gebühren setzen Sie sich bitte mit den dortigen Mitarbeitern in Verbindung. Nach der Antragstellung wird ein Bescheid über die behördliche Namensänderung erlassen. Sobald dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, erhält das Standesamt automatisch eine Mitteilung von der Bezirksverwaltungsbehörde und trägt die Namensänderung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein. Danach können Sie sich eine neue Geburtsurkunde mit dem geänderten Familiennamen formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausdrucken lassen.
Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung der Geburtsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
ACHTUNG: Betrifft die Namensbestimmung ein vor dem 01.11.2014 geborenes Kind, so muss die Geburt zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Geburt im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirks Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Namensbestimmung der Verbandssitz Oberwart zuständig. Bitte vereinbaren Sie sich einen Termin mit unseren Mitarbeiterinnen.
Grundsätzlich haben die beiden Verlobten bereits bei der Ermittlung der Ehefähigkeit schriftlich zu erklären, welchen Familiennamen sie nach der Eheschließung führen möchten.
Bis zur tatsächlichen Eheschließung kann diese Bestimmung noch beim Standesamt durch eine neuerliche schriftliche Erklärung abgeändert werden. Für diese Erklärung fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 20,70 (Bundesgebühr € 14,30 + Verwaltungsabgabe € 6,40) an.
Nach der Eheschließung kann der Familienname nur über eine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) abgeändert werden. Bezüglich der Antragstellung und der anfallenden Gebühren setzen Sie sich bitte mit den dortigen Mitarbeitern in Verbindung. Nach der Antragstellung wird ein Bescheid über die behördliche Namensänderung erlassen. Sobald dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, erhält das Standesamt automatisch eine Mitteilung von der Bezirksverwaltungsbehörde und trägt die Namensänderung in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) ein.
Danach können Sie sich eine neue Heiratsurkunde mit dem geänderten Familiennamen formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausdrucken lassen. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Ausnahme 1: Haben die Eheleute Ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (also weder bei der Ermittlung der Ehefähigkeit, noch bis zur eigentlichen Eheschließung eine ehenamensrechtliche Erklärung abgegeben), muss keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Der Familienname kann durch schriftliche Erklärung beim Standesamt abgeändert werden. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Ausnahme 2: Fand die Eheschließung bereits vor 01.04.2013 (also bevor das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 in Kraft trat) statt und wurde seit dem keine ehenamensrechtliche Erklärung am Standesamt abgegeben, so muss keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Der Familienname kann durch schriftliche Erklärung beim Standesamt abgeändert werden. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
Ausnahme 3: Ändert sich der Familienname eines Ehepartners (etwa durch eine behördliche Namensänderung) nach der Eheschließung und soll sich nun auch der Familienname des anderen Ehepartners ändern, muss keine behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Der Familienname kann durch schriftliche Erklärung beim Standesamt abgeändert werden. Für diese Erklärung und die Neuaustellung der Heiratsurkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
ACHTUNG: Betrifft die Namensbestimmung eine vor dem 01.11.2014 geschlossene Ehe, so muss die Eheschließung zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Trauung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Da sich alle 32 Gemeinden des Bezirks Oberwart mit 01.01.2017 zu einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Namensbestimmung der Verbandssitz Oberwart zuständig. Bitte vereinbaren Sie sich einen Termin mit unseren Mitarbeiterinnen.
Ist die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, kann jeder zuvor geführte Familienname (Geburtsname oder Ehename aus einer früheren Ehe) wiederangenommen werden. Diese Wiederannahme wird durch schriftliche Erklärung beim Standesamt vorgenommen. Für diese Erklärung und die Neuausstellung der Heiratsurkunde (mit Vermerken über die Auflösung der Ehe und der Wiederannahme des früheren Familiennamens) fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 30,00 (Bundesgebühr € 21,50 + Verwaltungsabgabe € 8,50) an.
ACHTUNG: Betrifft die Namensbestimmung eine vor dem 01.11.2014 geschlossene/aufgelöste Ehe, so muss die Eheschließung und die dazugehörige Auflösung (Scheidung/Tod des Ehepartners) zunächst einmal vom Standesamt am Ort der Trauung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfasst werden. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen. Sobald die Daten vom zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Namensbestimmung auf jedem Standesamt in ganz Österreich aufgenommen werden. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Mitarbeiterinnen.
Durch die Änderung des Familiennamens ergeben sich verschiedene Meldepflichten. Einige Mitteilungspflichten werden direkt vom Standesamt erfüllt, andere Institutionen müssen Sie selbst über die Namensänderung in Kenntnis setzen. Nachstehend finden Sie Details dazu:
- Arbeitgeber: Die meisten Arbeitsverträge (Dienstverträge) verlangen eine unverzügliche Bekanntgabe der geänderten Personaldaten.
- Führerschein: Seit 1. Jänner 2008 muss eine Namensänderung nicht mehr bei der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) angezeigt werden. Die Namensänderung im Führerschein können Sie freiwillig durchführen lassen, müssen es aber nicht tun.
- Meldebehörde: In das Zentrale Melderegister wird die Namensänderung direkt vom Standesamt eingetragen. Sie bekommen sofort eine neue Meldebestätigung ausgestellt.
- Personalausweis/Reisepass: Infolge der Namensänderung verliert der alte Personalausweis/Reisepass unverzüglich seine Gültigkeit. Eine Neuausstellung kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) beantragt werden.
- Sozialversicherung: Die Meldung über Ihre Namensänderung an die Sozialversicherung wird direkt vom Standesamt durchgeführt. Sie bekommen Ihre neue e-Card automatisch zugeschickt.
- Zulassungsschein: Sie müssen die Namensänderung nicht mehr bei der Kfz-Zulassungsstelle bekannt geben. Die Zulassungsstellen verrechnen auch keine Gebühren mehr dafür.
- Arbeitsmarktservice: Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld) beziehen, müssen Sie die Namensänderung innerhalb einer Woche bei Ihrer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) bekannt geben.
- Andere Institutionen: In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Namensänderung auch hier bekannt geben:
- Banken, Kreditinstituten, Sparkassen und Bausparkassen
- Versicherungen
- Finanzamt
- Grundbuch
- Privatrechtliche Vertragspartner (Unterkunftgeber, Energieversorger, Mobilfunkanbieter, Leasinggeber etc.)
- Notar (Testament, Patientenverfügung, Vertretungsvollmacht)
Neuausstellung verlorengegangener Urkunden
Um eine verlorengegangene Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde neu ausstellen zu können, muss das Standesamt am Ort der Geburt, der Eheschließung oder des Todesfalles den Fall zunächst einmal im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nacherfassen. Dies kann unter Umständen recht aufwändig sein und mehrere Tage in Anspruch nehmen.
Sobald die Daten vom jeweilig zuständigen Standesamt freigegeben wurden, kann eine Urkunde auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden.
Wenn Sie einen in Oberwart eingetretenen Personenstandsfall nacherfassen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen. Für die Neuausstellung einer Urkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Seit 01.11.2014 wurden sämtliche in Österreich eingetretene Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Somit können solche Fälle betreffende Urkunden bequem und schnell auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden.
Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit! Für die Neuausstellung einer Urkunde fallen in ganz Österreich einheitliche Gebühren in der Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20 + Verwaltungsabgabe € 2,10) an.
Sterbefälle
Tritt der Todesfall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim ein, veranlasst die Leitung des jeweiligen Institutes die Vornahme der Totenbeschau und kontaktiert die Angehörigen.
Tritt der Todesfall zuhause ein, müssen die Angehörigen selbst unverzüglich den Totenbeschauarzt vom Sterbefall in Kenntnis setzen, den diensthabenden Arzt können sie auf der Polizeiinspektion Oberwart erfragen. Dieser wird schnellstmöglich die Totenbeschau vornehmen und die Anzeige des Todes („Totenbeschaubefund“) ausstellen. Vor Vornahme der Totenbeschau darf an der Position des Verstorbenen nichts verändert und er auch nicht angekleidet/umgezogen werden.
Bitte kontaktieren Sie gleich das Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl, um die nächsten notwendigen Schritte zu veranlassen. Der Bestatter bespricht mit Ihnen den weiteren Ablauf, klärt Sie über die möglichen Bestattungsarten (Erdbestattung - Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft; Feuerbestattung – Beisetzung oder Verwahrung der Urne) auf, setzt mit Ihnen zusammen die Parte auf und dergleichen mehr.
Das Bestattungsunternehmen kümmert sich auch um die Beurkundung des Sterbefalles/Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt. Dafür sind dem Bestatter die vom Totenbeschauarzt unterfertigte Anzeige des Todes („Totenbeschaubefund“) und folgende Dokumente zu überreichen:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Verstorbenen (bei ausländischen Staatsangehörigen stattdessen Reisepass oder Personalausweis)
- gegebenenfalls Nachweis über den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung des Verstorbenen
- gegebenenfalls Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland liegt
War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, zusätzlich
- Heiratsurkunde des Verstorbenen
War der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bereits geschieden bzw. verwitwet, des Weiteren noch
- Scheidungsbeschluss/-urteil bzw. Sterbeurkunde des Ehepartners
Sobald dem Standesamt die notwendigen Unterlagen (Anzeige des Todes und die obenstehenden Dokumente) vorliegen wird der Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) beurkundet und dem Bestatter die gewünschte Anzahl an Sterbeurkunden ausgehändigt. Die anfallenden Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben entrichtet der Bestatter beim Standesamt. Somit müssen die Angehörigen des Verstorbenen nicht selbst am Standesamt vorstellig werden und erhalten die Sterbeurkunde(n) vom Bestattungsunternehmen.
Das Standesamt meldet den Verstorbenen auch gleich im Zentralen Melderegister (ZMR) ab, daher müssen seine Angehörigen sich nicht bezüglich der Wohnsitzabmeldung an die Wohnsitzgemeinde wenden.
Außerdem verständigt das Standesamt auch gleich das Verlassenschaftsgericht, welches dem zuständigen Notar den Auftrag zur Abwicklung der Verlassenschaft erteilt. Ebenso setzt das Standesamt sowohl den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, als auch die Führerscheinbehörde vom Todesanfall in Kenntnis.
Soll der Verstorbene nicht in Österreich begraben, sondern der Leichnam ins Ausland überführt und dort beigesetzt werden, so muss sich der Bestatter für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses zusätzlich an das Gesundheitsamt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) wenden. Der Amtsarzt muss bei der Versargung der Leiche anwesend sein.
Die Aschenreste einer feuerbestatteten Leiche werden vom Krematorium in einer Urne an den Bestatter ausgehändigt. Diese Urne kann nun auf einem Friedhof entweder direkt im Erdreich oder in dafür vorgesehenen Urnensäulen/Urnenhallen beigesetzt werden. Auch die Beisetzung oder Verwahrung der Urne außerhalb eines Friedhofes, etwa im eigenen Garten oder einer Vitrine im Wohnzimmer, ist zulässig. Hierüber ist die Gemeinde zwar zu verständigen, es bedarf jedoch seit 01.01.2019 keiner Bewilligung mehr.
Die Verstreuung der Aschenreste unterliegt im Burgenland einem gesetzlichen Verbot.